Bei freiwilligen Geldzuwendungen von Zuschauern (sog. Donations), die ein mit einem eigenen Kanal auf einer Streamingplattform als Teilnehmer an Computer-/Videorollenspielen tätiger Spieler vereinnahmt, handelt es sich um umsatzsteuerbare und -pflichtige Entgelte für die von ihm gegenüber den zielgerichtet seinen Kanal aufsuchenden Zuschauern erbrachten und aufgrund innerer kausaler Verknüpfung in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Geldzuwendungen stehenden Unterhaltungsleistungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 2812/19).
Bei den „Donations“ handele es sich um Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die von dem Kläger an seine Zuschauer erbrachten und steuerbaren Streamingleistungen im Leistungsaustausch. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung müsse zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bilde. Dies sei dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Der Leistungsempfänger müsse identifizierbar sein. Er müsse einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe. Es bestimme sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliege, die derart mit der Zahlung verknüpft sei, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richte.
Ob diese Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, sei dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Es stelle eine unionsrechtliche Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolge. Die vorgenannten Voraussetzungen an einen Leistungsaustausch seien im Fall des Klägers erfüllt.
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